Vereinssatzung des Fußballvereins “Germania 1924“ e.V. Großwelzheim
§1 – Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein F.C.”Germania 1924″ e.V. Großwelzheim, mit Sitz in Karlstein am Main, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzungen an.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Ausgeschlossen sind alle parteipolitischen Bestrebungen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Abhaltung von regelmäßigen, geordneten Sport- und Spielübungen, damit Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
b) Errichtung und Instandhaltung von Sportanlagen, Geräten und des Vereinsheims.
c) Abhalten von Versammlungen, Sportveranstaltungen und gelegentlich geselligen Veranstaltungen.
d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
§2 – Mitgliedschaft
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d.h. aktiven und passiven Mitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechtes werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Kinder und Jugendliche können nur mit schriftlicher Zustimmung eines Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
Aktive sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen. Passive sind solche, die sich nicht sportlich betätigen.
Mitglieder, die dem Verein langjährig angehört haben, werden zeitweilig geehrt.
§3 – Einnahmen, Ausgaben, und Verwaltung
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus regelmäßigen Monatsbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, den Spieleinnahmen, freiwilligen Spenden, Zuschüssen und den Erlösen aus dem Wirtschaftsbetrieb.
Ausgaben, die den Verein bis zu einer Höhe von 5OO.- EUR belasten, können durch das Führungsgremium verantwortet werden.
Zu Willenserklärungen, die den Verein in der Höhe von 5OO.- EUR bis 5OOO.- EUR belasten, ist die Zustimmung des Vereinsausschusses, von über 5OOO.- EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung, jeweils durch Mehrheitsbeschluss, erforderlich.
Die Bestimmungen gelten im sogenannten Innenverhältnis.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten.
Die Leitung des Vereins obliegt dem Führungsgremium und dem Vereinsausschuß.
Der Vorstand besteht aus dem:
– Führungsgremium (bis zu 4 Personen)
– Hauptkassier
Den Vereinsausschuss bilden:
– der Vorstand
– der Spielausschuss
– der Vergnügungsausschuss
– der Wirtschaftsausschuss
– der Ältestenrat ( soweit vorhanden)
– die Beiräte ( soweit vorhanden )
– der Presserat ( soweit vorhanden )
– der Jugendleiter
– der AH -Abteilungsleiter
Auch Ehrenvorsitzende gehören dem Vereinsausschuss an.
Die Vereinsanschrift sollte nach Möglichkeit die Adresse eines Mitgliedes des Vorstandes sein.
Das Führungsgremium hat das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen, die Pflicht Sitzungen und auch Veranstaltungen anzuberaumen und zu leiten.
Zur Vertretung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt.
Der Vereinsausschuss hat die Geschäftsführung und die Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen. Der Vereinsausschuss kann selbstständig persönliche Angelegenheiten, sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern in Erledigung bringen.
Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung in jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes wählt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.
Der Vereinsausschuss hat in allen nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesenen Angelegenheiten die maßgebende Beschlussfassung. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.
Der Vereinsausschuss kann:
a) alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Mitgliederversammlung unterbreiten.
b) jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder anderen Versammlung beschließen.
Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen.
§4 – Eintritt, Austritt, Ausschluß
Der Aufnahmeantrag eines ordentlichen Mitgliedes hat schriftlich zu erfolgen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Mit dem Eintreffen derselben enden, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vereinsausschuss vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung 6 Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge in Rückstand geblieben sind.
Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.
Der Ausschluß aus der Mitgliedschaft erfolgt:
a) bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzungen
b) bei unehrenhaftem Betragen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
In leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluß erfolgen, mindestens 1 Jahr.
Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet in erster Linie der Vereinsausschuss.
Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen (gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses ab), das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluß eines Mitgliedes erfolgen bei beiden Instanzen nur mit Stimmzetteln.
Dem Betroffenen ist vor dem Vereinsausschuss und bei Einspruch auch vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
§5 – Rechte, Pflichten, Beiträge und Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme, sie sind auch Teilhaber am Vereinseigentum und Vereinsvermögen. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benutzung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. geleisteten Bareinlagen oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurückerhalten.
Wählbar in den Vorstand sind nur Volljährige, in den Vereinsausschuss alle Mitglieder.
Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit Genehmigung der Mitgliederversammlung gebildet werden. Ihre Satzungen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in einer Hauptversammlung durch Stimmenmehrheit erfolgen.
Versammlung und Geschäftsjahr
Satzungsgemäße Versammlungen sind:
– eine jährliche ordentliche Mitgliederversammlung
– jedes zweite Jahr eine Jahres-Hauptversammlung mit Neuwahlen‘
– Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils während der verbandsspielfreien Zeit statt.
Das Geschäftsjahr schließt mit dem Tage der ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. der Jahreshauptversammlung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden stets auf Beschluß des Vereinsausschusses statt oder wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namens Unterschrift unter Angabe der Gründe und des Zwecks einen Antrag stellen.
Ort und Zeit der Versammlung sind durch schriftliches Verständigen, Anschlag im Vereinskasten und durch das Mitteilungsblatt der Gemeinde, mindestens 1 Woche vorher, bekannt zu geben.
Die Beschlüsse und Wahlen der ordentlichen Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Erschienenen.
Zweidrittel Mehrheit der Erschienenen ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Erschienenen.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung ist:
a) vom Vereinsausschuss über die Tätigkeit des Vereines im verflossenen Jahr zu berichten, Rechnung zu legen.
b) Neuwahlen des Vorstandes und Vereinsausschusses vorzunehmen.
Zur Gültig keit bei der Wahl des Führungsgremiums muss mindestens die Hälfte der anwesenden
Stimmen auf das Führungsgremium entfallen.
Die Zusammensetzung des Gremiums erfolgt vor der Wahl.
Ist infolge mehrerer Vorschläge eine Zusammensetzung des Führungsgremiums einfach nicht möglich, so sind Stichwahlen zwischen den einzelnen Personen vorzunehmen.
Die drei Mitglieder mit den meisten Stimmen bilden das Führungsgremium.
c) über den Vorschlag für das nächste Vereinsjahr hinsichtlich der Höhe des Vereinsbeitrages Beschluss zu fassen.
d) über Satzungsänderungen zu beschließen.
e) über die Aufnahme von Mitgliedern zu beschließen.
In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:
a) Ersatzwahlen für den Vereinsausschuss während des Geschäftsjahres
b) Satzungsänderungen
c) Auflösung des Vereines
d) Auflösung einer Vereinsabteilung
e) die Erledigung von Berufungen gegen Vereinsausschussbeschlüsse.
§6 – Auflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Karlstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in Ziffer 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§7 – Schlußbestimmung
Die Satzung tritt nach Versammlungsbeschluss vom 16.07.98 sowie nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.